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Es ist verboten,
nach dem 30. September 2025 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Iran oder in Artikel 30 Absatz 1 genannte Kredit- oder Finanzinstitute,
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen,
für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 30. September 2025 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen,
eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
für die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem…
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten…
Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges System zur Unterstützung der…
Es ist verboten,
Im Falle elektronischer Geldtransfers, die von Kredit- oder Finanzinstituten bearbeitet werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.