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Für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b, der Artikel 30 und 35 gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen ursprünglich auf einen von einem anderen souveränen Staat als Iran vor dem 30. September 2025 vergebenen Vertrag über die gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen und in Bezug auf Artikel 8 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats geeignete Endverwendergarantien von einer Organisation oder Einrichtung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten Schlüsselausrüstung oder -technologie verlangen.
die Inhaber von Rechten sind, die auf einen ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame…
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im…
Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für a) die Durchführung von Transaktionen bis zum 15. April 2013, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem…
Die Verbote gemäß Artikel 6a Buchstabe a bzw. b i) gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem…
In Artikel 2b des Beschlusses 2011/235/GASP wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe…
die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen und von akzessorischen Verträgen, einschließlich Beförderungs- und Versicherungsverträgen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.