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Die Verbote des Artikels 23 Absätze 2 und 3 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang IX aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden,
die Inhaber von Rechten sind, die auf einen ursprünglich vor dem 30. September 2025 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame Produktion gemäß Artikel 39 zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen,
soweit sie bis zum 1. Januar 2026 zur Erfüllung von Pflichten aus Verträgen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich sind und unter der Voraussetzung, dass sie von der zuständigen Behörde im Voraus einzeln genehmigt worden sind und der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, in Kenntnis gesetzt hat.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies…
In Fällen, die nicht von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfasst sind, und abweichend von den in Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 festgelegten…
Die Verbote gemäß Artikel 6a Buchstabe a bzw. b i) gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem…
für die Übertragung vor dem 31. Juli 2022 von Anteilen oder Beteiligungen, die erforderlich ist, um mit der in Nummer 10 des Anhangs aufgeführten Einrichtung…
Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung…
die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der iranischen Zentralbank gehalten werden, wenn sie festgestellt haben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.