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Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander in dreimonatigen Abständen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
nach Artikel 23 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 24, 25, 26 und 27 gewährte Genehmigungen,
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mit.
Anwendung dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten;
Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.