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Die Kommission ändert
Anhang II auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses oder auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen,
die Anhänge IIa, III, IV, IVa, V, VI, VIa, VIb, VII, VIIa, VIIb und X auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang II aufgeführt sind;
Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
in den Anhängen VIII und IX aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.