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Die geänderten restriktiven Maßnahmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten alle Güter und Technologien erfassen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt sind, mit Ausnahme bestimmter für öffentliche Kommunikationsdienste in Iran verwendeter Artikel der Kategorie 5 Teil 2. Die Verbote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und den Export von neu in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologie, für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereits eine Genehmigung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gewährt wurde.
Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat…
betreffen in Anhang I aufgeführte Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe im…
In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Weitergabe zusätzlicher Güter und Technologien mit doppeltem…
Im Beschluss 2012/635/GASP wird eine Überprüfung der restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gefordert,…
Der Beschluss 2010/413/GASP des Rates wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: "e) sonstige Güter und Technologien…
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In Anhang I werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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