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1. Lebensmittel, die den ab 1. Februar 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. Februar 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verkauft werden.
2. Abweichend von Absatz 1 dürfen Lebensmittel, die Aluminiumlacke enthalten und den ab 1. August 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. August 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums verkauft werden.
Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen,…
Lebensmittel, die rechtmäßig vor dem 1. Juni 2013 in Verkehr gebracht wurden, dieser Verordnung aber nicht genügen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits-…
Lebensmittel, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen…
(1) Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten und vor dem 22. April…
Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der…
Lebensmittel, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, die rechtmäßig vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht wurden, dieser Verordnung aber nicht genügen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.