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Lebensmittel, die den ab dem jeweils angegebenen Datum geltenden Bestimmungen des Anhangs I nicht entsprechen und vor dem jeweiligen Geltungsbeginn rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.
Die Lebensmittelzusatzstoffe Kaliumnitrit (E 249) und/oder Natriumnitrit (E 250) und/oder Natriumnitrat (E 251) und/oder Kaliumnitrat (E 252), die vor dem 29. Oktober 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und bei denen die in Anhang II festgelegten Höchstwerte für Blei, Quecksilber und Arsen, die ab dem 29. Oktober 2023 gelten, nicht eingehalten werden, dürfen Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 29. April 2024 zugesetzt werden.
Lebensmittel, die die Lebensmittelzusatzstoffe Kaliumnitrit (E 249) und/oder Natriumnitrit (E 250) und/oder Natriumnitrat (E 251) und/oder Kaliumnitrat (E 252) enthalten, die vor dem 29. Oktober 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und bei denen die in Anhang II festgelegten Höchstwerte für Blei, Quecksilber und Arsen, die ab dem 29. Oktober 2023 gelten, nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 29. April 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.
Die Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) und Propylgallat (E 310), die vor dem 27. April 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht…
Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein toxischer Elemente in den Lebensmittelzusatzstoffen…
Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder…
Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder…
1. Lebensmittel, die den ab 1. Februar 2014 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem 1. Februar 2014 rechtmäßig in Verkehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.