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Gegebenenfalls und im Einklang mit dem nationalen Recht, einschließlich der für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Rechtsvorschriften, haben die Mitgliedstaaten auf Ersuchen des Amtes oder auf eigene Initiative
das Amt allgemein über ihre Politik und ihre Strategien zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie etwaige Änderungen derselben zu unterrichten;
verfügbare statistische Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums bereitzustellen;
das Amt über wichtige Entscheidungen der Rechtsprechung zu informieren.
Unbeschadet der für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Rechtsvorschriften und des Schutzes vertraulicher Informationen haben die der Beobachtungsstelle angehörenden Vertreter des privaten Sektors auf Ersuchen des Amtes nach Möglichkeit
das Amt über die in ihrem Tätigkeitsbereich ergriffenen Maßnahmen und Strategien zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und über etwaige Änderungen dieser Maßnahmen und Strategien zu unterrichten;
statistische Daten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in ihrem Tätigkeitsbereich bereitzustellen.
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