Erwägungsgrund 13 32024R1028
Sind die von den Gastgebern im Zuge des Registrierungsverfahrens eingereichten Informationen und Unterlagen — beispielsweise ein Ausweisdokument oder eine Brandschutz- oder Sicherheitsbescheinigung — für einen begrenzten Zeitraum gültig, sollte es den Gastgebern möglich sein, die Informationen oder Unterlagen zu aktualisieren. Versäumt es ein Gastgeber, die aktualisierten Informationen und Unterlagen vorzulegen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, die Gültigkeit der Registrierungsnummer auszusetzen, bis die aktualisierten Informationen oder Unterlagen vorgelegt wurden. Die vom Gastgeber vorgelegten Informationen und Unterlagen sollten für die gesamte Gültigkeitsdauer der Registrierungsnummer und höchstens 18 Monate nach dem Antrag des Gastgebers auf Streichung einer Einheit aus dem Register aufbewahrt werden, damit die zuständigen Behörden alle entsprechenden Kontrollen auch nach der Streichung der Einheit aus dem Register wirksam durchführen können, es sei denn, diese Informationen oder Unterlagen sind für andere, gesetzlich vorgeschriebene Zwecke, wie etwa anhängige Gerichtsverfahren, erforderlich sowie vorbehaltlich Datenschutzgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.