Erwägungsgrund 5 32012R0389
Es ist erforderlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 bezüglich einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat beibehalten werden, damit eine angemessene Koordinierung der Informationsströme gewährleistet werden kann. Da aus Effizienzgründen möglicherweise mehr direkte Kontakte zwischen den Verwaltungen und Beamten der Mitgliedstaaten notwendig werden, sollten zudem die Bestimmungen über die Beauftragung und die Benennung zuständiger Beamter beibehalten werden.