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Einzelstaatliche Bestimmungen über das Bankgeheimnis könnten die Effizienz der in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen beeinträchtigen. Den Mitgliedstaaten sollte daher nicht erlaubt sein, die Übermittlung von Informationen allein auf der Grundlage derartiger Bestimmungen zu verweigern.
Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei…
eine Weitergabe der Information die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaates beeinträchtigen oder nationale…
Die nationalen Bestimmungen über das Bankgeheimnis sollten der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen.
Allerdings sollte ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen nicht deshalb ablehnen, weil er kein eigenes Interesse daran hat oder weil diese…
Dieser Artikel hindert eine Behörde in einem Mitgliedstaat nicht daran, in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vertrauliche Informationen…
Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen eine Offenlegung dieser Informationen die ordnungsgemäße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.