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Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung einer EEA der Vertraulichkeit der Ermittlung gebührend Rechnung tragen.
Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der EEA, außer in dem Umfang, der für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Anordnungsbehörde legt von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellte Beweismittel oder Informationen, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes angibt, gemäß ihrem nationalen Recht nicht offen, soweit die Offenlegung nicht für die in der EEA beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.
Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem Anordnungsstaat eine Information gemäß den Artikeln 26 und 27 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.
Soweit die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nichts anderes gebietet, gewährleistet die Vollstreckungsbehörde gemäß ihrem nationalen Recht die…
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der für die Anwendung dieser Verordnung relevanten…
Die mit der Anwendung dieser Verordnung betrauten Behörden sind in Bezug auf alle personenbezogenen Informationen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer…
Sofern im Unionsrecht oder im nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist, dürfen Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde in Fällen, die eine…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 52 genannten Behörden in Bezug auf sämtliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erhalten, an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.