Erwägungsgrund 7 32012R0412
Das durch die Entscheidung 2009/251/EG verfügte Verbot wurde anschließend durch den Beschluss Nr. 2010/153/EU der Kommission, den Beschluss 2011/135/EU der Kommission und den Durchführungsbeschluss 2012/48/EU der Kommission verlängert und gilt bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung oder bis zum 15. März 2013, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.