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Das Konzept der „Heimatbasis“ für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen ist für das Unionsrecht in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt definiert. Um die Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf diese Personengruppe zu erleichtern, ist es gerechtfertigt, eine Sonderregelung zu schaffen, wonach das Konzept der „Heimatbasis“ das Kriterium für die Bestimmung der für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften wird. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der „Heimatbasis“ sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.
Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt: „(18b) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der…
Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem…
Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Grundverordnung beziehen sich die Worte „Sitz oder Wohnsitz“ auf den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung,…
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(5a) Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Grundverordnung beziehen sich die Worte ‚Sitz oder Wohnsitz‘ auf…
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bezüglich des Anwendungsbereichs sollten geändert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des…
Diese Verordnung soll die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung, definiert in Artikel 2 Ziffer 22 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 unterstützen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.