Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthaltene Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da es sich bei der Zulassung der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug um eine Aktualisierung der oben genannten Liste handelt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, muss kein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeholt werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) um ein Gutachten…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.