Erwägungsgrund 1 32012R0005
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.