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Es muss die Möglichkeit geschaffen werden, gegen bestimmte Entscheidungen der Agentur Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchskammer, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 innerhalb der Agentur eingerichtet wurde, sollte auch Widersprüche gegen Entscheidungen, die die Agentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung trifft, bearbeiten.
Für Widersprüche gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 54 Absätze 3,…
einer Widerspruchskammer, die über Widersprüche gegen Entscheidungen der Agentur befindet.
Ein Widerspruch gilt erst dann als bei der Widerspruchskammer eingelegt, wenn die entsprechende Gebühr bei der Agentur eingegangen ist.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: „Agentur“) ermächtigt, Einzelentscheidungen über die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Europäische Agentur für chemische Stoffe (die Agentur), Entscheidungen über die Registrierung chemischer Stoffe…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 lediglich grundlegende Vorschriften für die Widerspruchsverfahren enthält, ist es erforderlich, ausführliche Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.