Erwägungsgrund 8 32012R0583
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Polysorbate (E 432-436) als Gruppe zugelassen, da sie zu derselben Gruppe chemischer Stoffe gehören, die als Gemisch der Partialester von Sorbit und seinen Mono- und Dianhydriden mit Fettsäuren definiert sind. Daher sollte nicht nur die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80, E 433), sondern die Verwendung aller Polysorbate (E 432-436) in Kokosmilch zugelassen werden.