Erwägungsgrund 4 32012R0623
Polen hat ferner die Aufnahme des Berufs des Schiffsmechanikers Binnenschifffahrt („mechanik statkowy żeglugi śródlądowej“) in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Die Ausbildungsprogramme für diesen Beruf erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG, da sie dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie entsprechen, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, wie aus den folgenden Rechtsvorschriften hervorgeht: Gesetz über die Durchführung der Bildungssystemreform vom 8. Januar 1999 (Amtsblatt der Republik Polen 1999 Nr. 12 Pos. 96); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 23. Januar 2003 über die Berufsqualifikationen und die Zusammensetzung der Besatzungen von Binnenschiffen (Amtsblatt der Republik Polen 2003 Nr. 50, Pos. 427).