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Angesichts der Regeln für interoperable Systeme wurde es als zweckmäßig erachtet, die Richtlinie 98/26/EG zu ändern, um die Rechte eines Systembetreibers, der einem anderen Systembetreiber eine Sicherheit leistet, bei Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber zu schützen.
In Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG wird folgender Unterabsatz angefügt: „Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines…
Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern dinglicher Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden,…
Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt: „(14a) Die zuständigen nationalen Behörden und Aufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass die einzelnen Betreiber…
Bei der derzeitigen Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG und der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für…
Bei der derzeitigen Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme und der…
Bei der derzeitigen Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.