Erwägungsgrund 50 32025L0001
Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens den Inhabern dieser Anteile oder anderer Eigentumstitel zugutekommen, vorausgesetzt die Versicherungsnehmer und anderen Gläubiger des Unternehmens wurden als erste entschädigt, soweit deren Forderungen ohne vollständige Entschädigung herabgeschrieben wurden. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und aus dem Abwicklungsverfahren berechnet werden.