Gesetze
Gesetz wird geladen …
INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR NOTIFIKATIONEN NACH ARTIKEL 11 Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten: 1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen a) Gebräuchliche Bezeichnung; b) chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist; c) Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Gemische; d) Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern; e) Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt; f) Verwendung(en) der Chemikalie: — innerhalb der Union, — andernorts (sofern bekannt); g) physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften. 2. Endgültige Rechtsvorschriften a) Spezifische Angaben zu den endgültigen Rechtsvorschriften: i) Zusammenfassung der endgültigen Rechtsvorschriften; ii) Fundstelle des Rechtstextes; iii) Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Rechtsvorschriften; iv) Angaben darüber, ob die endgültigen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf einschlägige Unterlagen; v) Begründung der endgültigen Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt von Belang sind; vi) zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften; b) Kategorie oder Kategorien, in denen endgültige Rechtsvorschriften erlassen wurden, und für jede Kategorie i) Verwendungen, die durch endgültige Rechtsvorschriften verboten sind; ii) Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind; iii) soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie; c) soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der endgültigen Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen; d) andere zweckdienliche Informationen wie i) Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften; ii) sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel — integrierte Pflanzenschutzstrategien; — industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer Technologien.
ihre Identifizierung, einschließlich des chemischen Namens (IUPAC) und anderer Deskriptoren gemäß Nummer 2 der Präambel zu den Anhängen II bis VI dieser…
Nach Artikel 8 erforderliche Informationen: 1. Angaben zum auszuführenden Stoff: a) Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und…
Die PIC-Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang IV.
Endgültige Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen,…
Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Unionsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die…
„Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind“ sämtliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.