Erwägungsgrund 11 32012R0649
Sind endgültige Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien des Übereinkommens nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.