Gesetze
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Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung ist die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig gestiegen.
bei denen kein Hinderungsgrund nach §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt,
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
Die Zahl der beim Gericht eingehenden Rechtssachen übersteigt die Zahl der von ihm jährlich erledigten Rechtssachen, was eine bedeutende Erhöhung der Zahl der…
Bei der Begründung seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass sich seine Zuständigkeit auch auf Fälle erstreckt, in…
Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird die Zuständigkeit eines Gerichtes für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.