Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Inhaber einer vor dem 17. Februar 2014 erteilten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, der einem EU-Benutzer am bzw. nach dem 17. Februar 2014 ein neues Luftfahrtzeug zu liefern beabsichtigt, hat eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e zu beantragen. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Die betrieblichen Eignungsdaten können auf das gelieferte Modell beschränkt sein.
Dem Antragsteller einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, die vor dem 17. Februar 2014 beantragt und nicht vor dem 17. Februar 2014 erteilt wird, wird eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e erteilt. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Konformitätsfeststellungen, die von den Behörden im Rahmen von unter der Verantwortung der JAA oder der Agentur durchgeführten Verfahren eines Bewertungsgremiums (Operational Evaluation Board) vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind von der Agentur ohne weitere Überprüfung zu übernehmen.
Vom „Operational Evaluation Board“ gemäß JAA-Verfahren bzw. von der Agentur vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellte Berichte und Basis-Mindestausrüstungslisten gelten als gemäß Anhang I (Teil-21) 21A.21 Buchstabe e genehmigte betriebliche Eignungsdaten und sind in die einschlägige Musterzulassung einzubinden. Vor dem 18. Juni 2014 haben die entsprechenden Inhaber von Musterzulassungen der Agentur eine Unterteilung der betrieblichen Eignungsdaten in verbindliche und empfohlene Daten vorzuschlagen.
Inhaber einer betriebliche Eignungsdaten umfassenden Musterzulassung müssen vor dem 18. Dezember 2015 eine Genehmigung zur Ausweitung des Umfangs ihrer Entwicklungsbetriebsgenehmigung bzw. gegebenenfalls alternativer Verfahren zur Entwicklungsbetriebsgenehmigung einholen, um darin Aspekte der betrieblichen Eignung aufzunehmen.
Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. Betriebe, die mit…
Wenn in den Anhängen dieser Verordnung auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten Bezug genommen wird und diese…
In Abweichung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.80 ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der…
die Zulassung wird spätestens drei Monate nach dem in Anhang VIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen…
Inhaber einer gültigen Musterzulassung oder einer gültigen ergänzenden Musterzulassung, die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurde oder als…
die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XVIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.