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Auf der Grundlage von Artikel 19, Artikel 58 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte festgelegt, und zwar für:
die Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen und die Änderung solcher Zulassungen;
die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Freigabebescheinigungen;
die Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren;
den Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzanforderungen;
die Ausstellung von Lärmzeugnissen und eingeschränkten Lärmzeugnissen;
die Kennzeichnung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte;
die Zulassung bestimmter Bauteile, Ausrüstungsteile und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte;
die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen;
die Herausgabe von Lufttüchtigkeitsanweisungen;
die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion und Änderungen dieser Erklärungen;
die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung zur Entwicklung und Herstellung.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„JAA“ (Joint Aviation Authorities): Gemeinsame Luftfahrtbehörden;
„JAR“ (Joint Aviation Requirements): Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden;
„Teil 21“: die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen;
„Teil 21 Leicht“: die in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zulassung oder Erklärung der Compliance für die Konstruktion für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte unbemannte Luftfahrzeuge handelt, und zugehörige Produkte und Bauteile sowie die Erklärung über die Entwicklungs- und Herstellungsbefähigung von Organisationen;
„Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Unternehmens, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
„Artikel“ (article): jedes Bau- und Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird, sowie jede Komponente der Steuerungs- und Überwachungsgeräte;
„ETSO“ (European Technical Standard Order): die Europäische Technische Standardzulassung. Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten;
„EPA“ (European Part Approval): Europäische Teilezulassung. Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts und Steuerungs- und Überwachungsgeräts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel;
„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“ (complex motor-powered aircraft):
ein Flugzeug — mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5 700 kg oder — zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder — zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder — ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder
ein Hubschrauber — zugelassen für eine maximale Startmasse über 3 175 kg oder — zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder — zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
ein Kipprotor-Luftfahrzeug;
„Luftfahrzeug der Kategorie ELA1“ (ELA1 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger;
ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluftballone, 1 050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1 000 m3 für Gas-Luftschiffe;
„Luftfahrzeug der Kategorie ELA2“ (ELA2 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger;
ein Ballon;
ein Heißluft-Luftschiff;
ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist: — 3 % maximales statisches Gewicht, — nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub), — konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System, — keine Servosteuerung;
ein Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg und von einfacher Konstruktion, der für die Beförderung von nicht mehr als zwei Insassen ausgelegt ist und nicht turbinen- und/oder raketenmotorgetrieben ist; beschränkt auf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tage;
„Betriebliche Eignungsdaten“ (Operational Suitability Data, OSD): Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten:
einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung;
einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Instandhaltungspersonals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
die Festlegung des Musters oder der Baureihe sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter;
die Basis-Mindestausrüstungsliste;
„Steuerungs- und Überwachungsgerät“ (Control and Monitoring Unit, CMU): Gerät zur Fernsteuerung und Überwachung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/1139;
„Komponente des Steuerungs- und Überwachungsgeräts“: jedes Element des Steuerungs- und Überwachungsgeräts;
„Einbau des Steuerungs- und Überwachungsgerätes“ (Control and Monitoring Unit Installation): der Prozess des Einbaus der Komponenten des Steuerungs- und Überwachungsgerätes in eine physische Umgebung, die gemäß den Einbau- und Testanleitungen dafür geeignet ist, dass das Steuerungs- und Überwachungsgerät für die Steuerung eines unbemannten Luftfahrzeugs genutzt werden kann;
„unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (Unmanned Aircraft System, UAS): ein unbemanntes Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät;
„VTOL-fähiges Luftfahrzeug“ (VTOL-capable aircraft, VCA): ein motorgetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, bei dem es sich nicht um ein Flugzeug oder einen Drehflügler handelt, das mithilfe von Auftriebs- und Schubeinheiten, mit denen während des Starts und der Landung Auftrieb erzeugt wird, senkrecht starten und landen kann.
Verbringungen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen;
technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
an Bord eines Luftfahrzeugs oder
Diese Verordnung gilt für die Konformitätsbewertung, Prüfung, Zulassung, Herstellung, Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt, die…
Komponenten von Luftfahrzeugen, Propellern und Motoren mit eigener Musterzulassung sowie Artikel mit Zulassung nach Technischer Standardzulassung.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.