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Die weitere Gültigkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erteilten Zulassungen im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist anzuerkennen.
Da die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für bedingte Zulassungen gilt, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, entspricht das Verfahren…
Auf Zulassungsanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, findet weiterhin der Anhang der Richtlinie 87/153/EWG Anwendung.
Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte die Verordnung (EG) Nr. 270/2009 aufgehoben werden.
Eine Zulassung gemäß dieser Verordnung lässt die Richtlinie 2002/53/EG, die Richtlinie 2002/55/EG und die Richtlinie 68/193/EWG unberührt.
Für Anträge auf Verlängerung von Zulassungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten ebenfalls entsprechende Bestimmungen vorgesehen werden.
Für Anträge auf Änderung von Zulassungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten entsprechende Bestimmungen vorgesehen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.