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Die Bestimmungen über die Bedingungen für die Identifizierung und Kennzeichnung von Exemplaren, die rückwirkende Ausstellung bestimmter Dokumente, die Bedingungen, unter denen Reisebescheinigungen ausgestellt werden können, die Regelung für persönliche und Haushaltsgegenstände in der Europäischen Union einschließlich ihrer Wiederausfuhr, die Bedingungen, unter denen Exemplare von Arten des Anhangs A in der Europäischen Union gehandelt werden dürfen, sowie die Bedingungen für zu vervollständigende Bescheinigungen sollten daher geändert werden.
Will der Inhaber einer gemäß Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Reisebescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die…
neue Anforderungen aufgrund eines der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte auf den genehmigten Fahrzeugtyp oder das genehmigte System oder Bauteil oder die…
im Falle von lebenden Tieren ist das Exemplar gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen oder auf andere Weise identifizierbar zu machen, damit die…
das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für…
Damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gegebenenfalls geändert werden können, müssen alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.