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Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen von den in Artikel 9 genannten Aromen und Ausgangsstoffen nur die in der Liste der Union aufgeführten Aromen und Ausgangsstoffe als solche in Verkehr gebracht und in und auf Lebensmitteln verwendet werden, gegebenenfalls unter den in der Liste festgelegten Bedingungen.
Aromen oder Ausgangsstoffe können nur dann nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn sie die in…
Aromen oder Ausgangsstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, können gemäß der vorliegenden Verordnung erst in die in…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten…
In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ist festgelegt, welche Aromen und Ausgangsstoffe einer Bewertung und Zulassung bedürfen.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den…
Insbesondere ist vorgesehen, dass Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme sowie Lebensmittelaromen, sofern die Lebensmittelaromen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.