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Werden bis zu dem im Anhang zu dieser Verordnung für den jeweiligen Fischbestand festgelegten Datum durch die von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge auf Fanggenehmigungen im Rahmen des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits die jährlich im Rahmen des Protokolls zugewiesenen Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 auch Anträge auf Fanggenehmigungen aus jedem anderen Mitgliedstaat.
Die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bezeichnete Frist wird auf zehn Werktage festgesetzt.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten für jeden im Anhang aufgeführten Fischbestand über den Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten aufgrund der Anträge auf Fanggenehmigungen, die spätestens eingegangen sind a) einen Monat vor Ablauf der im Anhang genannten Frist und b) bei Ablauf der im Anhang genannten Frist.
Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus,…
Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die Fangmöglichkeiten…
Die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bezeichnete Frist wird auf zehn Werktage ab dem Tag, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten über…
Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten…
Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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