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Spanien hat beantragt, dass die nicht ausgeschöpften Mengen von den Abzügen für 2013 und 2014 abgezogen werden. Dies steht im Einklang mit dem Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2011. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2011 ist daher entsprechend zu ändern —
die Angemessenheit einer Begrenzung des Betrags der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzüge.
Die Kürzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 sollten um diese Menge von 3 244 Tonnen angepasst werden. Diese Menge sollte zum Abzug 2011 hinzugefügt…
Die Verordnung (EG) Nr. 737/2008 sollte daher entsprechend geändert und die Verordnung (EU) Nr. 87/2011 aufgehoben werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.