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Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang zum Markt der Union für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind; davon ausgenommen ist der Handel mit Waffen. Für Länder, die die Einstufung der Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder verlieren, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen abzumildern, die durch die Aufhebung der mit dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen. Die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollten weiter für die am wenigsten entwickelten Länder gewährt werden, die in den Genuss einer anderen präferenziellen Marktzugangsregelung mit der Union kommen.
Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe…
Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern…
Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gestrichen, wenn die…
Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird ein Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen, wenn die Vereinten…
Indem das Schema einen Präferenzzugang zum Unionsmarkt gewährt, soll es Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen um Bekämpfung der Armut und Förderung einer…
Die Präferenzen sollten so konzipiert sein, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung gerecht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.