Erwägungsgrund 5 32012R0998
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls erteilten Fanggenehmigungen oder die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des jeweiligen Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen werden. Diese Frist sollte daher vom Rat festgelegt werden.