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Die Laufbahnschiene in den Funktionsgruppen AD und AST ist so umzustrukturieren, dass die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl von Beamten vorbehalten werden, die höchste Verantwortung tragen. Deshalb können Verwaltungsräte nur bis zur Besoldungsgruppe AD 12 gelangen, es sei denn, sie werden auf eine spezifische Stelle über dieser Besoldungsgruppe ernannt, und die Besoldungsgruppen AD 13 und 14 sollten solchen Bediensteten vorbehalten sein, deren Funktion mit weit reichender Verantwortung einhergeht. Dementsprechend können Beamte der Besoldungsgruppe AST 9 nur nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts in die Besoldungsgruppe AST 10 befördert werden.
Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen wurden, können grundsätzlich nur Ämter bis…
In besonders begründeten Einzelfällen kann Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Wege des Aufstiegs für besondere…
Abschnitt 1 Artikel 1 (1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung: „1. Die…
Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens…
Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.