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Die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien, anhand derer ermittelt wird, welche Institute auf konsolidierter Basis als weniger bedeutend anzusehen sind, sollten auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats auf der Grundlage konsolidierter Daten angewandt werden. Wenn die EZB die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf eine Gruppe wahrnimmt, die auf konsolidierter Basis nicht als weniger bedeutend gilt, sollte sie dies in Bezug auf die Gruppe von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis und in Bezug auf die Tochterbanken und Zweigstellen jener Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Ebene des einzelnen Kreditinstituts tun.
Ist eine Konsolidierung nach Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für…
Diese in dieser Verordnung festgelegten Kriterien, anhand derer ermittelt wird, welche Institute auf konsolidierter Basis als weniger bedeutend anzusehen sind,…
In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 — mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben a und c — haben die EZB die Zuständigkeiten gemäß Absatz 5 dieses Artikels und…
Ist ein Kreditinstitut in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen, so sollte die Gebühr auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb teilnehmender…
Im Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Finanzstabilität in der Union und zur Vermeidung einer Umgehung der in dieser Richtlinie festgelegten…
Aus diesem Grund sollte der EZB-Rat meldepflichtige Bankengruppen zum Zweck der Datenerhebung gemäß dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Umfangs der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.