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Das Recht des Europäischen Parlaments auf Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses zur Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben gemäß Artikel 226 AEUV oder auf Ausübung seiner politischen Kontrollfunktion nach Maßgabe der Verträge, einschließlich seines Rechts, Stellungnahmen abzugeben oder Entschließungen anzunehmen, wenn es dies für angemessen erachtet, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Gemäß Artikel 226 AEUV kooperiert die Behörde bei Untersuchungen im Rahmen des genannten Artikels uneingeschränkt mit dem Europäischen Parlament.
Gemäß Artikel 226 AEUV kooperiert die Behörde bei Untersuchungen im Rahmen des genannten Artikels uneingeschränkt mit dem Europäischen Parlament.
Gemäß Artikel 226 AEUV kooperiert die Behörde bei Untersuchungen im Rahmen des genannten Artikels uneingeschränkt mit dem Europäischen Parlament.
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen…
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels…
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.