Erwägungsgrund 47 32014L0017
Zur Gewährleistung größtmöglicher Transparenz und zur Verhinderung von Missbrauch infolge möglicher Interessenkonflikte bei der Inanspruchnahme der Dienste von Kreditvermittlern durch Verbraucher sollten Kreditvermittler der Pflicht unterliegen, vor der Erbringung ihrer Dienstleistungen bestimmte Informationen offenzulegen. Diese Offenlegungspflicht sollte sich auch auf Angaben zu ihrer Identität und ihren Verbindungen zu Kreditgebern erstrecken, z. B. dazu, ob sie Produkte eines breiten Spektrums von Kreditgebern oder lediglich einer begrenzten Anzahl von Kreditgebern in Betracht ziehen. Bestehen Provisionen oder sonstige Anreize, die der Kreditgeber oder dritte Parteien dem Kreditvermittler im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zahlen bzw. gewähren, so sollte dies den Verbrauchern vor der Ausübung jeglicher Kreditvermittlungstätigkeiten offengelegt werden und die Verbraucher sollten in diesem Stadium entweder — soweit bekannt — über die Höhe dieser Zahlungen oder darüber, dass die Höhe im ESIS-Merkblatt in einem späteren vorvertraglichen Stadium bekanntgegeben wird, sowie über ihr Recht, Informationen über die Höhe solcher Zahlungen in diesem Stadium zu erhalten, informiert werden. Die Verbraucher sollten über sämtliche Entgelte unterrichtet werden, die sie an den Kreditvermittler für dessen Dienstleistungen zu leisten haben. Unbeschadet des Wettbewerbsrechts sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, die die Zahlung von Entgelten durch Verbraucher an einige oder alle Kategorien von Kreditvermittlern untersagen.