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Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass nach Maßgabe des Kyoto-Protokolls vergebene CER und ERU in dem mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystem im Zeitraum 2013 bis 2020 weiter genutzt werden, und regelt, bis zu welchem Prozentsatz jede Kategorie von Anlagenbetreibern und Luftfahrzeugbetreibern CER und EUR höchstens für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG nutzen darf. Artikel 11a Absatz 8 legt für die Nutzung internationaler Gutschriften durch Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber im Zeitraum 2008 bis 2020 bestimmte Mindestverwendungsrechte in Form von Prozentsätzen fest und sieht Maßnahmen für die genaue Festlegung dieser Prozentsätze vor.
Mit der Richtlinie 2003/87/EG werden die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Emissionshandelssystem verknüpft, um globale…
In Artikel 11a wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) In der in Artikel 3c Absatz 1 genannten Handelsperiode können die Luftfahrzeugbetreiber CER und ERU im…
Die Artikel 11 und 11a erhalten folgende Fassung: Nationale Umsetzungsmaßnahmen Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem vor…
Um die Kosteneffizienz der Gemeinschaftsregelung zu verbessern, sollten Luftfahrzeugbetreiber zertifizierte Emissionsreduktionen (certified emission reduction,…
Die nationalen Zuteilungspläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG sehen vor, dass Betreiber bestimmte Mengen von CER und ERU nutzen…
Um in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte auf harmonisierte Weise festgelegt werden, wie die Gutschriften für außerhalb der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.