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Mit der Richtlinie 2003/87/EG werden die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Emissionshandelssystem verknüpft, um globale Treibhausgasemissionsreduktionen kosteneffizienter zu erzielen. Angesichts der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden und für den Zeitraum 2013 bis 2020 gültig sind, sollten die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften auf die in Artikel 11a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 3 vorgesehenen Mindestsätze festgesetzt werden. Auf diese Weise wird die allgemeine Obergrenze für die Nutzung von internationalen Gutschriften gemäß Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht überschritten, und Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 4 zweiter Satz der Richtlinie 2003/87/EG kommen diesbezüglich nicht zur Anwendung. Aus dem Jahr 2012 übrig gebliebene Verwendungsrechte von Luftfahrzeugbetreibern behalten gemäß Artikel 11a Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG ihre Gültigkeit.
Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass nach Maßgabe des Kyoto-Protokolls vergebene CER und ERU in dem mit der Richtlinie 2003/87/EG…
Die Richtlinie 2003/87/EG stellt fest, dass mit der Anerkennung der Gutschriften aus projektbezogenen Mechanismen ab 2005 die Verpflichtung zur Reduzierung der…
Die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Gemeinschaftssystem unter Wahrung der Umweltwirksamkeit dieses Systems eröffnet…
Die Artikel 11 und 11a erhalten folgende Fassung: Nationale Umsetzungsmaßnahmen Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem vor…
Die Richtlinie 2003/87/EG schafft ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Gemeinschaftsebene („das Gemeinschaftssystem“), mit dem…
Jeder Betreiber einer ortsfesten Anlage, der im Zeitraum 2008 bis 2012 weder eine kostenlose Zuteilung noch das Recht auf Verwendung internationaler…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.