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In Bezug auf Bitertanol kam die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2012 zu dem Schluss, dass eine akute Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher besteht, und empfahl eine Senkung des RHG für Bitertanol bei Bananen. Nachdem sie festgestellt hatte, dass bezüglich Bitertanol bei Bananen eine akute Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher besteht, führte die Behörde eine Prüfung der Sicherheit der geltenden RHG für Bitertanol bei anderen Kulturen durch, für die RHG über der Bestimmungsgrenze festgelegt worden waren. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Kernobst, Steinobst, Kürbisgewächse (genießbare Schale) und Tomaten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die Bestimmungsgrenze festgelegt werden, die für die spezifische Kombination aus Wirkstoff und Erzeugnis angemessen ist.
Das Vereinigte Königreich unterbreitete der Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Antrag auf Prüfung der möglichen Risiken des…
Für Acibenzolar-S-methyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Metolachlor und S-Metolachlor hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG)…
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Für Benfluralin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Amitrol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.