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Die Behörde ermittelte ein Risiko für die Verbraucher in Bezug auf die geltenden RHG für Birnen, Kartoffeln und grüne Salate und zog den Schluss, dass die Risikomanager die Ersetzung dieser RHG entweder durch alternative niedrigere RHG, die für Birnen und grüne Salate verfügbar sind, oder durch die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze erwägen könnten. Da eine alternative GAP, die zu einem niedrigeren RHG führt, für Birnen und grüne Salate, nicht aber für Kartoffeln, zur Verfügung steht, ist es angezeigt, einen neuen, niedrigeren RHG nur für Birnen und grüne Salate festzulegen, während der RHG für Kartoffeln auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollte. Im Interesse der Klarheit sollten die Fußnoten, in denen auf fehlende Informationen zu diesen Erzeugnissen hingewiesen wird, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.
In Bezug auf Erdbeeren, Tomaten, Schlangengurken, Zucchini, Feldsalate, Kopfsalate, Kerbel und Petersilie stellte die Behörde unannehmbare Risiken durch die…
Die Behörde ermittelte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Verbraucherrisiken für Paprikas, Kopfsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Spinat,…
Des Weiteren stellte die Behörde eine Überschreitung der ARfD von Dithianon bei Äpfeln und Birnen fest. Die Behörde konsultierte die Mitgliedstaaten und…
In Bezug auf „Zitrusfrüchte“, Kiwis, Kraussalate, Spinat und verwandte Arten (Blätter), Artischocken, Bohnen, Ölsaaten, Fruchtgewürze, Knospengewürze und…
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Die Behörde äußerte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher in Bezug auf Äpfel, Birnen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.