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Die grenzüberschreitende Verbringung von Schiffen, die als Abfälle gelten, zum Recycling wird durch das Übereinkommen von Basel vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung („Baseler Übereinkommen“) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden das Basler Übereinkommen sowie eine Änderung des Übereinkommens von 1995 umgesetzt, die auf internationaler Ebene bisher nicht in Kraft getreten ist und Ausfuhren gefährlicher Abfälle in Länder verbietet, die nicht Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) sind. Solche Schiffe werden in der Regel als gefährliche Abfälle eingestuft und dürfen nicht aus der Union zum Recycling in Abwrackeinrichtungen in Staaten ausgeführt werden, die nicht Mitgliedsländer der OECD sind.
das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über…
„Basler Übereinkommen“ das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer…
Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus
Der Beschluss 93/98/EWG des Rates betraf den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der…
Der Beschluss 97/640/EG des Rates betraf die Genehmigung — im Namen der Gemeinschaft — der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der…
„Basler Übereinkommen“ ist das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.