Art. 43 32006R1013
Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus
Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, oder
anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder
anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder
anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
anderen Gebieten in den Fällen, in denen ausnahmsweise in Krisen- und Kriegssituationen oder bei friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe c oder d geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.
Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die Verwertung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise gemäß Artikel 49 erfolgen würde. In solchen Fällen findet Artikel 41 Absatz 2 Anwendung.
Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind, soweit relevant, die Verfahrensvorschriften nach Artikel 42 zugrunde zu legen.