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Der Verkauf dieser PAK an die breite Öffentlichkeit in Form von Stoffen als solche oder in Gemischen ist gemäß Nummer 28 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten. Darüber hinaus ist gemäß Nummer 50 des Anhangs XVII die Verwendung von PAK in Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen beschränkt.
entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein Weichmacheröl in…
Durch die Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird in den Einträgen 28 bis 30 der Verkauf jener Stoffe an die breite Öffentlichkeit untersagt, die als…
In den Einträgen 28 bis 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von jenen Stoffen untersagt, die als…
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 27. Dezember 2015. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.