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Die Verwaltungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt werden, unter anderem für Verwaltungsprüfungen, damit einheitliche Standards für das gesamte Programmgebiet gewährleistet werden. Wird jedoch ein EVTZ als Verwaltungsbehörde bestimmt, sollten solche Überprüfungen von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde zumindest für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete durchgeführt werden, aus denen Mitglieder am EVTZ teilnehmen, wohingegen Kontrollinstanzen nur in den übrigen Mitgliedstaaten und Drittländern oder Gebieten in Anspruch genommen werden sollten. Auch wenn kein EVTZ benannt wurde, sollte die Verwaltungsbehörde von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Überprüfungen auf dem gesamten Programmgebiet durchzuführen.
In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können in der…
Wenn es sich bei der Verwaltungsbehörde um einen EVTZ handelt, werden Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von…
Bescheinigungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind.…
Die Mitgliedstaaten sollten ermuntert werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen EVTZ zu übertragen oder einen solchen Verbund mit der Verwaltung des…
Eine einzige Prüfbehörde sollte für die Ausübung der Funktionen der Prüfbehörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig sein, damit im gesamten…
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Programme bei den Mitgliedstaaten und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.