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Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels führt die Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms die in Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Aufgaben aus.
Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten und jeglichen an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittländern ein gemeinsames Sekretariat ein. Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Kooperationsprogramme und unterstützt die Begünstigte bei der Durchführung der Vorhaben.
Wenn es sich bei der Verwaltungsbehörde um einen EVTZ handelt, werden Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde zumindest für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete ausgeführt, aus denen Mitglieder am EVTZ beteiligt sind.
Wenn die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das gesamte Programmgebiet ausführt oder wenn die Überprüfungen nicht von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete ausgeführt werden, aus denen Mitglieder gemäß Absatz 3 am EVTZ beteiligt sind, benennt jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland oder -gebiet, das der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm gefolgt ist, die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Begünstigten auf seinem Gebiet zuständig ist (im Folgenden "Kontrollinstanz(en)"). Bei den Kontrollinstanzen gemäß Unterabsatz 1 kann es sich um dieselben Stellen handeln, die für die Durchführung solcher Überprüfungen im Rahmen von operationellen Programmen unter dem Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zuständig sind, oder, im Fall von Drittländern, um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der externen Instrumente der Union zuständig sind. In diesem Zusammenhang vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Begünstigten von einer benannten Kontrollinstanz überprüft wurden. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Ausgaben eines Begünstigten innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Belege durch den betreffenden Begünstigten überprüft werden können. Jeder Mitgliedstaaten oder jedes Drittland, das der Einladung zur Teilnahme an dem betreffenden Kooperationsprogramm gefolgt ist, ist jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.
Ist eine Überprüfung der Erbringung von kofinanzierten Produkten und Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben möglich, so obliegt diese Überprüfung der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur des Mitgliedstaats, in dem der federführende Begünstigte angesiedelt ist.
zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem…
Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale,…
Der Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale…
Die Verwaltungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt werden, unter anderem für…
Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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