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Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Prüfbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Kontrollsysteme flexibel sein können, sollte die Option vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnehmen kann. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde ausführen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen.
Der Mitgliedstaat kann für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.
Die Mitgliedstaaten können für ein operationelles Programm eine Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben…
Macht ein Mitgliedstaat von der Option nach Artikel 123 Absatz 3 Gebrauch, so kann er bei der Kommission beantragen, dass abweichend von Artikel 59 Absatz 1…
Für jedes operationelle Programm sollten die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Prüfbehörde…
Bescheinigungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind.…
Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.