Erwägungsgrund 36 32014R0223
Um den Besonderheiten der Organisation des Verwaltungs- und Kontrollsystems für den Fonds und der erforderlichen verhältnismäßigen Herangehensweise Rechnung zu tragen, sollten besondere Bestimmungen für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde erlassen werden. Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Ex-ante-Überprüfung der Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung genannten Benennungskriterien auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde beschränkt werden. Eine Billigung der Benennung durch die Kommission sollte nicht erforderlich sein. Sofern sich bei der auf der Grundlage von Prüfungs- und Kontrollbestimmungen durchgeführten Überwachung der Einhaltung der Benennungskriterien erweist, dass die Kriterien nicht eingehalten werden, sollte dies Abhilfemaßnahmen und möglicherweise die Beendigung der Benennung nach sich ziehen.