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Die Mitgliedstaaten sollten die Programme begleiten, um ihre Durchführung und die Fortschritte beim Erreichen der Programmziele zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen Begleitausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Aufgaben in Bezug auf die ESI-Fonds festgelegt werden. Aufgrund der besonderen Beschaffenheit von Programmen im Bereich des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sollten für Begleitausschüsse, die für diese Programme eingerichtet werden, eigene Vorschriften festgelegt werden. Um die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds zu erleichtern, könnten gemeinsame Begleitausschüsse eingerichtet werden. Im Interesse der Effektivität sollte ein Begleitausschuss gegenüber den Verwaltungsbehörden Bemerkungen zur Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte, aussprechen können und die in Reaktion auf die Bemerkungen ergriffenen Maßnahmen begleiten.
Im Fall eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" wird der Begleitausschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der…
Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern sich der Begleitausschuss aus den zuständigen einzelstaatlichen Behörden…
Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur…
Im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen binden die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 aufgeführten Partner in die Ausarbeitung der…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine effektive Koordinierung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme für die ESI-Fonds…
Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen Beiträge leisten und besser eingebunden werden, wenn die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse mit Blick auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.